§ 171 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Luftfahrzeugmechaniker

§ 171.

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 126 Z 20) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.

(2) Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sind

  1. 1. die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
  2. 2. die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080597

alte Dokumentnummer

N5199324814J

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