§ 171 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufgaben der Behörden

§ 171.

(1) Die Behörden haben insbesondere

  1. a) die Überwachung der Wälder (Forstaufsicht) zu vollziehen,
  2. b) Gutachten nach Maßgabe des § 173 zu erstatten oder nach Maßgabe anderer Bestimmungen zu veranlassen,
  3. c) die Waldeigentümer nach Möglichkeit zu beraten,
  4. d) bei der forstlichen Förderung mitzuwirken und
  5. e) den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln.

(2) Die Behörden haben anläßlich der Durchführung der im Abs. 1 genannten Aufgaben Aufzeichnungen zu führen.

(3) Zur Vergleichbarkeit der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben sowie für statistische Angaben im Rahmen des Geschäftsbetriebes (§ 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965) hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Art und Form der im Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132302

alte Dokumentnummer

N8197522533L

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