§ 170b EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ist anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird (vgl. § 408 Abs. 6).

jetzt § 170

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

§ 170b.

(1) Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.

jetzt § 170

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40066141

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)