§ 170a
§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 170a. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
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