§ 170 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zurücknahme von Ausfuhrsendungen durch den Versender

§ 170.

(1) Wird eine in der Ausfuhr zollamtlich abgefertigte Postsendung vom Versender vor ihrer Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist sie dem Versender gegen Vorlage der ihm bereits ausgefolgten postamtlich bestätigten Zollabfertigungspapiere (Austrittsanzeige, Vormerkschein) auszufolgen. Das Aufgabepostamt hat die seinerzeitige postamtliche Übernahmebestätigung auf dem zollamtlichen Abfertigungspapier (Austrittsanzeige, Vormerkschein, Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) zu berichtigen und dieses dem Versender zurückzugeben. Wurde aber das zollamtliche Abfertigungspapier (Begleitschein, Vorabfertigungsbefund) bereits an die ausfertigende Stelle abgesandt, so ist die Sendung mit den noch vorhandenen berichtigten Begleitpapieren dem Versender zwar auszufolgen, jedoch davon das betreffende Zollamt zu verständigen.

(2) Wird eine im Abs. 1 genannte Sendung erst nach Weiterleitung durch das Aufgabepostamt zurückgefordert, so ist die Sendung nach Rücklangen mit den Begleitpapieren dem Zollamt zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049709

alte Dokumentnummer

N3198810539F

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