§ 170 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen für die Gewerbe der Elektroinstallation und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

§ 170.

Die Erteilung der Konzession für die Gewerbe der Elektroinstallation der Ober- oder der Unterstufe oder der Errichtung von Blitzschutzanlagen erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.

Schlagworte

Oberstufe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070153

alte Dokumentnummer

N5197418552S

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