§ 170 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1991

§ 170

Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen können die Parteien in alle Akten und Urkunden, die ihre eigene Rechtsache betreffen (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) bei Gericht persönlich oder durch ihre Machthaber Einsicht nehmen, sich auf ihre Kosten gerichtliche Abschriften und von den Verwahrungsabteilungen Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch erteilen lassen. Dritte Personen können Einsichtnahme in die Akten und die Erteilung von Abschriften verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn alle an der Sache beteiligten Parteien zustimmen.

(2) Wer sich ausweist, daß die Sache, in deren Akt er Einsicht wünscht, seine eigene oder die seines Machtgebers ist, dem ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Strafsachen (Abs. 6) Akteneinsicht und Abschriftenerteilung von der Geschäftsstelle (vom Leiter der Geschäftsabteilung, vom Leiter des Aktenlagers) zu gewähren.

(3) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO., § 45 StPO.), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Doch kann Sachverständigen, die dem Gericht als verläßlich bekannt sind, ein Akt für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gerichte übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt den Personen, die Partei sind, der Richter, anderen Personen der Gerichtsvorsteher oder der von ihm bestimmte Richter.

(4) Den Richtern und Bediensteten des Gerichtes, der Aufsichtsbehörde, den Gerichtsinspektoren und Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Für andere Behörden und deren Beauftragte ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung unter anderem aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, § 34 Gebührengesetz 1946, BGBl. Nr. 184 (Gebührenbehörde), § 188 Abgabenordnung (Finanzbehörden), §§ 3, 4, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144 (Rechnungshof), § 93 Geo. (Statistisches Zentralamt). Wenn hier nicht genannte Behörden Akteneinsicht (Übermittlung von Akten) begehren, ist bei obwaltenden Bedenken die Entscheidung der höheren Justizverwaltungsbehörde einzuholen.

(5) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister und die zugehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus bestehen besondere Vorschriften.

(6) Im strafgerichtlichen Verfahren gelten für die Berechtigung und die Bewilligung, in Akten Einsicht und davon Abschrift zu nehmen, die Bestimmungen der §§ 34, 45, 46, 47, 82, 123, 224 und 271 StPO., ferner § 6 Abs. 2 JGV., BGBl. Nr. 339/1928 und § 16 der VollzA., StGBl. Nr. 438/1920 (BedVerurtVollzA.). Personen, denen hienach ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, kann sie vom Leiter der Geschäftsabteilung gewährt werden; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 gelten auch für die Akten über Strafsachen.

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