§ 170 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Elektrische Zündung.

§ 170

§ 170. Beim Schießen mit elektrischer Zündung sind stromführende Leitungen im unmittelbaren Bereich des Zündstromkreises vor dem Verbinden der Zünderdrähte auszuschalten und dürfen erst knapp vor der Zündung wieder eingeschaltet werden.

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