§ 17.02
Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
- 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.
- 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.
- 3. Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.
- 4. Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.
- 5. Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.
- 6. In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.
- 7. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131659
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