§ 16e Schulzeitgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2020

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 16e.

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

  1. 1. bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen einschließlich der in den Grundsatzbestimmungen des Abschnittes II genannten, verkürzen, verlängern oder verlegen und
  2. 2. Schulfreierklärungen gemäß § 10 Abs. 5a aussetzen oder aufheben, sowie die Zahl der Unterrichtsstunden je Tag in § 10 Abs. 8 auf höchstens 10 erhöhen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009575

Dokumentnummer

NOR40222288

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