§ 16e EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.2006

Entziehung, Einschränkung

§ 16e.

§ 15i Abs. 1 gilt auch für Verkehrskonzessionen. Eine erteilte Verkehrskonzession ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen oder auf einen bestimmten örtlichen Bereich einzuschränken, wenn dies der Inhaber einer Verkehrskonzession beantragt. Des Weiteren gilt § 15j Abs. 3.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078929

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