§ 16d Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 16d.

(1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022656

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