Bereitstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten
§ 16d.
Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat B1-Prüfungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs. 1 bzw. zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 7 Z 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes anzubieten. Die Abwicklung erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab. § 12 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20009891
Dokumentnummer
NOR40214352
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