Förderungsnehmer
§ 16d
§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:
- 1. Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder
- 2. physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder
- 3. österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder
- 4. Einrichtungen des Technologietransfers.
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