§ 16c.
Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14a (Anm.: richtig: 14) und 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017
Gesetzesnummer
10002338
Dokumentnummer
NOR40095162
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