§ 16c KMG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer EWR-Vertragsstaaten

§ 16c.

(1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Billigungsbehörden der anderen EWR-Vertragsstaaten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich ist. Die FMA leistet den zuständigen Billigungsbehörden anderer EWR-Vertragsstaaten Amtshilfe und nimmt ihrerseits Amtshilfe von diesen in Anspruch. Informationsübermittlung und Zusammenarbeit finden insbesondere dann statt, wenn für einen Emittenten mehr als eine Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zuständig ist, weil er verschiedene Gattungen von Wertpapieren ausgibt, oder wenn die Billigung eines Prospekts gemäß § 8a Abs. 6 an die zuständige Billigungsbehörde eines anderen EWR-Vertragsstaats übertragen wurde. Sie arbeiten auch eng zusammen, wenn die Aussetzung oder das Verbot des Handels von Wertpapieren verlangt wird, die in mehreren EWR-Vertragsstaaten gehandelt werden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Handelsplätzen sicherzustellen und den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann gegebenenfalls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ab dem Stadium, in dem der Fall untersucht wird, um Amtshilfe ersuchen, insbesondere wenn es sich um neue oder seltene Gattungen von Wertpapieren handelt. Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats um Informationen zu allen Aspekten des betreffenden Marktes ersuchen. Unbeschadet § 8a kann die FMA die Betreiber von geregelten Märkten je nach Notwendigkeit konsultieren, insbesondere wenn sie über die Aussetzung des Handels entscheidet oder einen geregelten Markt auffordert, den Handel auszusetzen oder zu verbieten.

(2) Die FMA kann die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40135153

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