§ 16b UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1996

Ausstellen

§ 16b

(1) § 16b.§ 16 Abs. 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, daß der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

§ 16a Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

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