§ 16b PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Universaldienstbetreiber

§ 16b

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für den Universaldienstbetreiber gemäß § 5 dieses Gesetzes, der andere als die in Abschnitt 2 geregelten Postdienste erbringt.

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