§ 16b.
(1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen (Abs. 2 und 3 sowie § 1c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.
(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.
(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.
(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.
(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022654
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