Verwendung der Daten des Führerscheinregisters
§ 16b.
(1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage) und g bis j genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
- 1. § 16a Z 1 lit. a bis i, l und m,
- 2. § 16a Z 2 lit. a, b, d, h und i,
- 3. § 16a Z 3 lit. m und n,
- 4. § 16a Z 7 über die von ihnen ausgestellten Mopedausweise.
Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
- 1. § 16a Z 1 lit. n,
- 2. § 16a Z 4 lit. a und c bis e,
- 3. § 16a Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
- 4. § 16a Z 5 lit. a bis e,
- 5. § 16a Z 6 und 8 und
- 6. § 16a Z 7 über die von anderen Institutionen als Fahrschulen ausgestellten Mopedausweise.
(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
- 1. § 16a Z 3 lit. a bis n,
- 2. § 16a Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit und
- 3. § 16a Z 4 lit. f und g.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
- 1. die Aufsichtsperson die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
- 2. der Fahrprüfer die in § 16a Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
- 3. der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Z 9 genannten Daten.
(5) Die in § 16a Z 10 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
- 1. zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
- 2. die Antragsnummer
möglich sein. Die in Abs. 1 und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verwenden.
(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen anonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
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