§ 16b B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2015

Berichtswesen

§ 16b.

§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40172124

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