§ 16a WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

wird ab 1.5.2015 umbenannt in § 16b

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16a.

Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)