§ 16a PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Pflichten der Anbieter eines Postdienstes

§ 16a

(1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Sendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein; sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen.

(3) Anbieter von Postdiensten haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Anbieter von Postdiensten haben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Ferner haben sie die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren. Darüber hinaus sind diese Angaben einmal jährlich zum 1. März jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu melden.

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