§ 16a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).

§ 16a.

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40138410

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