Behördenzuständigkeit
§ 16a.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- 1. in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
- 2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR40033105
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