Wanderungsstatistik
§ 16a
(1) § 16a.Die Meldebehörden haben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt laufend die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der bei ihnen vorgenommenen Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu übermitteln.
(2) Die Art der gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Meldedaten ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen.
(3) Meldebehörden, die das Melderegister automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die Meldedaten gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt durch Austausch maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Dieser Verpflichtung kann die Meldebehörde auch dadurch entsprechen, daß sie sämtliche Meldedaten übermittelt.
(4) Meldebehörden, die das Melderegister nicht automationsunterstützt führen, können die Meldedaten gemäß Abs. 1 mittels eines vom Meldepflichtigen zusätzlich ausgefüllten Meldezettels übermitteln. Die Vorlage dieses Meldezettels ist mit Verordnung gemäß § 9 Abs. 2 vorzuschreiben.
(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt ist verpflichtet,
- 1. die ihm übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und
- 2. den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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