§ 16a FSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Führerscheinregister – Gespeicherte Daten

§ 16a.

Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:

  1. 1. - 8. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)
  2. 9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
  3. 10. - 14. (Anm.: tritt mit 1.10.2006 in Kraft)

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