§ 16a EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Rechtsbelehrung nach Festnahme

§ 16a.

Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, ist sogleich schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu informieren (§ 171 Abs. 4 StPO). Die Belehrung hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. Das Recht, anlässlich der Vernehmung durch das Gericht über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls informiert zu werden (§ 18, § 29 Abs. 3 ARHG);
  2. 2. das Recht, eine schriftliche Übersetzung des Europäischen Haftbefehls zu erhalten (§ 56 StPO);
  3. 3. das Recht, im Fall der Verhängung der Übergabehaft durch einen Verteidiger vertreten zu werden (notwendige Verteidigung; § 18, § 29 ARHG, § 61 Abs. 1 StPO);
  4. 4. die Möglichkeit, sich mit der Übergabe nach Beratung mit einem Verteidiger frühestens in der ersten Haftverhandlung einverstanden zu erklären, und die Rechtsfolgen einer derartigen Erklärung (vereinfachte Übergabe; § 20, § 32 Abs. 1 bis 3 ARHG).

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