Gelegenheitsmärkte
§ 16a.
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(3) Es gilt § 13 Abs. 3 Z 2 sinngemäß.
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- 1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
- 2. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
- 3. Mitarbeiter mit Besucherkontakt haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
- 4. In geschlossenen Räumen gilt § 5 Abs. 1 Z 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Flächen der Besucherbereiche ohne Berücksichtigung von Verbindungsbauwerken zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl im Besucherbereich der jeweiligen Händler bzw. Betreiber als auch in den Verbindungsbauwerken maximal so viele Besucher gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Besucher 10 m² der so ermittelten Fläche zur Verfügung stehen.
- 5. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf Besucher nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Besucher hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
- 6. Für das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6 sinngemäß.
(4) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
(5) Abs. 4 Z 5 und § 17 gilt nicht für Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40234987
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