Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1981
§ 16a. Unterrichtsversuche
(1) Zur Verbesserung und einer praxisnahen Gestaltung der Berufsvorbildung können die besonderen Studiengesetze die Verpflichtung vorsehen, in den Studienordnungen und Studienplänen Unterrichtsversuche im Bereich einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges einzurichten (§ 1 Abs. 2 lit. b) und für die Durchführung in angemessenem Umfang vorzusorgen.
(2) Als neue Formen des Unterrichts können insbesondere vorgesehen werden:
- a) Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer Methoden bedienen;
- b) Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dienen bzw. konkrete Einblicke in die praktische Ausübung des angestrebten Berufes ermöglichen;
- c) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische Ausbildung besonders geeignete Vortragende beigezogen werden.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat die vorgesehenen Unterrichtsversuche im angemessenem Umfang möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen Berufsbereiche zuständigen Institutionen durchzuführen und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118712
alte Dokumentnummer
N7196613919L
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