§ 16 ZusIntGer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Überstellungshaft und Anordnung der Überstellung

§ 16.

(1) Liegt eine Haftanordnung des Internationalen Gerichtes auf Grund einer bereits erhobenen Anklage oder ein Ersuchen dieses Gerichtes um Festnahme und Überstellung des Beschuldigten vor, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Überstellungsverfahren einzuleiten sowie, wenn sich die gesuchte Person noch nicht in Haft befindet, deren Festnahme zu veranlassen, über sie die Überstellungshaft zu verhängen und ihre Überstellung anzuordnen. Im übrigen sind auf die Überstellungshaft von den Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft die §§ 176, 178, 179 Abs. 1 bis 4 und 183 bis 189 sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor der Entscheidung hat der Untersuchungsrichter die festgenommene Person unverzüglich von der vor dem Internationalen Gericht erhobenen Anklage oder den erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der Identität der festgenommenen mit der gesuchten Person, so sind geeignete Erhebungen zu veranlassen oder ist das Internationale Gericht um die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu ersuchen.

(3) Gegen Beschlüsse auf Verhängung der Überstellungshaft und auf Anordnung der Überstellung steht nur die Beschwerde nach § 1 Abs. 1 des Grundrechtsbeschwerdegesetzes, BGBl. Nr. 864/1992, zu. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Überstellungsverfahrens oder die Verhängung der Überstellungshaft und die Überstellung abgelehnt werden, steht der Staatsanwaltschaft die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

(4) Die Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht hat innerhalb von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft zu erfolgen. Ein inländisches Straf- oder Auslieferungsverfahren steht der Übergabe nicht entgegen. Die Vorlage urschriftlicher Überstellungsunterlagen durch das Internationale Gericht ist nicht erforderlich.

(5) Der Untersuchungsrichter hat unverzüglich die Überstellungshaft aufzuheben und die Anordnung der Überstellung zu widerrufen,

  1. 1. wenn das Internationale Gericht darum ersucht oder sein Ersuchen sonst widerruft,
  2. 2. wenn festgestellt wird, daß die festgenommene Person allem Anschein nach mit der gesuchten Person nicht ident ist, oder
  3. 3. nach Ablauf von 14 Tagen ab Verhängung der Überstellungshaft, wenn innerhalb dieser Frist keine Übergabe der festgenommenen Person an das Internationale Gericht erfolgt.

Schlagworte

Strafverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038499

alte Dokumentnummer

N2199655788J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)