§ 16 ZLZV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Übergangsbestimmung

§ 16

(1) § 16.Alle auf Grund der ZLZV 1993 erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 13, als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse.

(2) Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierten Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe muss bis längstens 1. Jänner 2007 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.

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