§ 16 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 16

(1) Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.

(2) Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.

(3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. i und k bis q bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.

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