§ 16 ZLLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Führung des Kennzeichens an Luftfahrzeugen leichter als Luft

§ 16.

(1) An Luftschiffen muss das Kennzeichen angebracht sein

  1. 1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers, oder
  2. 2. auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse.

(2) An Freiballonen muss das Kennzeichen an mindestens zwei Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges so angebracht sein, dass das Kennzeichen aus jeder Blickrichtung erkennbar ist.

(3) Für andere Luftfahrzeuge leichter als Luft gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118209

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