§ 16. Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:
- a) eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, § 18);
- b) die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, § 20);
- c) eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über
- 1. die Betriebszeiten,
- 2. das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes,
- 3. die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen einschließlich deren Bewegungen auf den Bewegungsflächen,
- 4. den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrzeugen,
- 5. das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge,
- 6. die Benützung von Hallen, Werkstätten und anderen Einrichtungen,
- 7. das Laufenlassen von Luftfahrzeug-Triebwerken,
- 8. die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen,
- 9. die Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung,
- 10. Besichtigungen,
- 11. die Benützung des Geländes des Zivilflugplatzes durch Bodenfahrzeuge,
- 12. die Verhütung von Unfällen auf dem Zivilflugplatz,
- 13. die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen,
- 14. die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;
- d) den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (§ 2).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146892
alte Dokumentnummer
N9196250433J
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