§ 16 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 16. Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:

  1. a) eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, § 18);
  2. b) die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, § 20);
  3. c) eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über
  1. 1. die Betriebszeiten,
  2. 2. das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes,
  3. 3. die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen einschließlich deren Bewegungen auf den Bewegungsflächen,
  4. 4. den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrzeugen,
  5. 5. das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge,
  6. 6. die Benützung von Hallen, Werkstätten und anderen Einrichtungen,
  7. 7. das Laufenlassen von Luftfahrzeug-Triebwerken,
  8. 8. die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen,
  9. 9. die Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung,
  10. 10. Besichtigungen,
  11. 11. die Benützung des Geländes des Zivilflugplatzes durch Bodenfahrzeuge,
  12. 12. die Verhütung von Unfällen auf dem Zivilflugplatz,
  13. 13. die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen,
  14. 14. die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;
  1. d) den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (§ 2).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146892

alte Dokumentnummer

N9196250433J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)