§ 16 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Zulassungsvoraussetzungen - Fachprüfung Wirtschaftsprüfer

§ 16

(1) § 16.Zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ist zuzulassen, wer

  1. 1. ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich erfolgreich absolviert hat und
  2. 2. nach in Österreich erfolgreich abgelegter Fachprüfung für Steuerberater mindestens drei Jahre hauptberuflich wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, wobei insgesamt eine praktische Ausbildung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Achten Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen, 84/253/EWG , nachzuweisen ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzusetzen, welche Hochschulstudien und Fachhochschulstudien den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 entsprechen. Unter facheinschlägigen Hochschulstudien und Fachhochschulstudien sind jene zu verstehen, welche die für die Ausübung des freien Berufes Wirtschaftsprüfer erforderlichen grundlegenden Kenntnisse vermitteln.

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