§ 16 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 16.

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

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