§ 16.
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, bestandenen Recht nur deshalb aberkannt wurden, weil ihr Dienstverhältnis zwar aus politischen oder rassischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – aber nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vom Dienstgeber eigenmächtig aufgelöst worden ist, sondern durch Zwangsmaßnahmen tatsächlich beendet wurde, können ihre Ansprüche nach diesem Bundesgesetz geltend machen.
(2) Verfahren, die gemäß § 3 Abs. 2 des Wiedereinstellungsgesetzes in der Fassung vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, beim Bundesministerium für soziale Verwaltung anhängig sind, sind von diesem unter Zugrundelegung der Vorschriften des Wiedereinstellungsgesetzes in der durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung zu Ende zu führen.
(3) Geschädigte Dienstnehmer, deren Anspruch auf Wiedereinstellung nach dem vor Wirksamkeitsbeginn der 2. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1949, bestandenen Recht nur deshalb aberkannt wurde, weil der Dienstplatz, den sie aus den im § 1 Abs. 1 des Wiedereinstellungsgesetzes angeführten Gründen verloren hatten, infolge betriebswirtschaftlicher oder betriebstechnischer Veränderungen im Betriebe vor dem 1. Jänner 1947 aufgelassen wurde, können den Anspruch auf Wiedereinstellung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 lit. a des Wiedereinstellungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes geltend machen.
(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel II.)
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008127
Dokumentnummer
NOR40003413
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