§ 16 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Dauer der Wehrpflicht

§ 16.

Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 51. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062741

alte Dokumentnummer

N4199012335J

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