§ 16 Wertpapierbereinigungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1954

§ 16. Kundmachung bereinigter Wertpapiere und Entscheidungen der Prüfstelle.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat die Nummern der bereinigten Wertpapiere der 1., 2., 3. und 4. Gruppe im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Die Bescheide der Prüfstelle über Wertpapiere der 5., 6. oder 7. Gruppe sowie die Bescheide der Prüfstelle, mit denen eine Anmeldung in der 1., 2., 3., 4., 5., 6. oder 7. Gruppe nicht oder nur teilweise anerkannt oder auf eine ungünstigere als die angemeldete Gruppe erkannt wird, sind dem Anmelder zuzustellen; es ist hievon die Anmeldestelle durch Übermittlung einer Ausfertigung der Bescheide zu verständigen.

(3) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der Anmelder binnen sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Gerichtes (§ 20) beantragt. Entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die Prüfstelle nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so kann der Anmelder die Entscheidung des Gerichtes beantragen (§ 20).

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR40261057

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