Übergangsbestimmungen
§ 16.
Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ - bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20007217
Dokumentnummer
NOR40127852
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