§ 16 WeinBVO

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2011

Übergangsbestimmungen

§ 16.

Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ - bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20007217

Dokumentnummer

NOR40127852

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