§ 16 W. Sch. G.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 16.

(1) Übersteigt ein bei einem Kreditinstitut bestehendes, auf Schillinge lautendes Guthaben auf einem Neukonto (§§ 14, 19, 20 Schillinggesetz) bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes den Stand vom 12. November 1947, so werden vom Unterschiedsbetrag zwei Drittel für den Bund in Anspruch genommen; hiebei werden Beträge, die nicht auf volle Schillinge lauten, entsprechend abgerundet.

(2) Im übrigen sind vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes an Verfügungen über Guthaben auf Neukonten [Abs.] im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Grenzen zulässig:

  1. a) Über die Hälfte des Guthabens, das nach Abzug des gemäß Abs. (1) in Anspruch genommenen Betrags verbleibt, ohne Beschränkung,
  2. b) über die andere Hälfte in zwei gleichen Vierteljahresraten, beginnend mit dem auf den Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden dritten Vierteljahr.

(3) Auf Guthaben auf Neukonto [Abs.], die 1000 S nicht übersteigen, finden die Bestimmungen des Abs.keine Anwendung.

(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der Abs.bisbleiben Kontenteile, die gemäß § 8 Sperrguthaben sind, außer Betracht.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042067

alte Dokumentnummer

N3194724488L

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