§ 16 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

§ 16

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131868

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