Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten
§ 16
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131868
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