§ 16 Verteilungsgesetz Rumänien

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 16.

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes der Forderungen aus außerhalb des rumänischen Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren der äußeren öffentlichen Schuld Rumäniens einschließlich der von rumänischen öffentlichen Körperschaften ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ist die in derAnlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 1 bis 16 festgesetzte Umrechnung in Schilling maßgebend. 7. v. H. des in Schilling ausgedrückten Betrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(2) Bei Schuldtiteln, für deren Bedienung durch die Gemeinsame Kasse der ausländischen Inhaber der österreichischen und ungarischen Vorkriegsstaatsschuldverschreibungen in Paris (Caisse Commune) quotenmäßige rumänische Beiträge vorgesehen sind, ist der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz unter Punkt 17 entsprechend genannte ungekürzte Schillingbetrag maßgebend. Dieser Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.

(3) Schuldtitel gemäß Abs. 2 sind von der Bundesverteilungskommission nach Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes dem Anmelder nach vorheriger Kennzeichnung wieder auszufolgen. Die Bundesverteilungskommission hat die bei der Verteilung behandelten Anmeldungen solcher Schuldtitel dem Bundesministerium für Finanzen zusammengefaßt bei Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes und nach Zuerkennung der endgültigen Entschädigungen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40255226

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