Zum Bezugszeitraum vgl. § 25 Abs. 2 Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014.
II. ABSCHNITT Rücknahmepflicht für Warenreste
§ 16.
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081918
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