§ 16 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

II. ABSCHNITT Rücknahmepflicht für Warenreste

§ 16.

Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten.

Schlagworte

Einwegbesteck, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081918

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)