Dokumentation
§ 16.
Soweit sich aus der Datenanwendung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20003945
Dokumentnummer
NOR40062688
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)