§ 16 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1948

Haushaltszulage

§ 16

§ 16. Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus § 17 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

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