2. Abschnitt
Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 16.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2004 in Kraft, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 3 hinsichtlich des II. Teils des Universitätsgesetzes 2002 und § 5 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Das Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/1998, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(4) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 45/2014 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die direkt aus dem Kreis der Studierenden gewählten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in den Kollegialorganen üben ihre Funktion solange weiterhin aus, bis eine Entsendung gemäß § 32 HSG 2014 erfolgt.
Schlagworte
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40163005
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