Umfang der Schadenersatzpflicht
§ 16.
(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
Schlagworte
immaterieller Schaden, ideeller Schaden
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12033589
alte Dokumentnummer
N2198422012S
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