§ 16 UWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1984

Umfang der Schadenersatzpflicht

§ 16.

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.

(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

Schlagworte

immaterieller Schaden, ideeller Schaden

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033589

alte Dokumentnummer

N2198422012S

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