§ 16 UVG

Alte FassungIn Kraft seit 07.11.1985

Vollzug

§ 16.

(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 12)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033660

alte Dokumentnummer

N2198511129X

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