Vollzug
§ 16.
(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.
(2) Wird gegen den Bewilligungsbeschluß Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit es die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hält, unverzüglich anzuordnen, daß mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 12)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033660
alte Dokumentnummer
N2198511129X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)